Am 29. Juni 2007 verabschiedete der Ständige Ausschuss der Nationalen Volkskongresses das Arbeitsvertragsgesetz der Volksrepublik China, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Mit dem Arbeitsvertragsgesetz verfolgt der chinesische Gesetzgeber das Ziel, Antworten auf den dramatischen Wandel der Arbeitsbeziehungen zu finden, der einerseits aufgrund des enormen wirtschaftlichen Wachstums und andererseits aufgrund der weit reichenden Umstrukturierungen in der chinesischen Wirtschaft eingetreten ist. Trotz der Verabschiedung des neuen Gesetzes findet auch das bisherige Recht, insbes. das sog. Arbeitsgesetz vom 5. Juni 1994 weiterhin Anwendung, mit dem ein einheitliche Basis für das Arbeitsrecht in Volksrepublik China geschaffen wurde. Das Arbeitsvertragsgesetz umfasst 98 Paragrafen und wird das Arbeitsgesetz in Bezug auf den Arbeitsvertrag konkretisieren und ergänzen. Über sein Titel hinaus es auch Regelwerke, die der Arbeitgeber nach Verhandlungen mit der Arbeitnehmerseite erlässt, sowie Kollektivverträge, deren potentieller Anwendungsbereich erweitert wird. Es ist in folgende Kapitel unterteilt: Allgemeine Regeln, Vertragsschluss, Durchführung und Änderung des Arbeitsvertrages, Kündigung und Beendigung des Vertrages, Besondere Bestimmungen, welche die Abschnitte Kollektivvertrag, Leiharbeit und Teilzeitarbeitnehmer umfassen, Überwachung und Kontrolle, rechtliche Verantwortung sowie Ergänzende Reglen. Der weitreichenden Fragmentierung des chinesischen Arbeitsrecht soll durch das neue Arbeitsvertragsgesetz entgegengewirkt werden. Damit könnte sich im Arbeitsrecht eine Tendenz zum Richterrecht abzeichnen, die weniger Rechtssicherheit im Arbeitsrecht bedeutet, da Richter unterschiedlich entscheiden.